Um ab 63 mit Abschlägen in Rente gehen zu können, musst der Kunde 35 Beitragsjahre geleistet haben. Sonst mit 67 ohne Abschläge.
Danach bekommt er 7 % Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Um in die KVdR zu kommen, musst der Kunde 9/10 der 2. Lebenshälfte des Berufslebens in der GKV versichert gewesen sein.

Informationen zur DRV

Berechnungsgrößen und Beitragswerte 2020
- Gilt nur für die Beitragszahlung im Jahr 2020 für das Jahr 2020 -

V0091

Versicherungspflichtige selbständig Tätige und freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung unmittelbar an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Teilnahme am Verfahren der bargeldlosen Beitragszahlung ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Weiteres Informationsmaterial erhalten Sie auf Anforderung.

1 Berechnungsgrößen
Für versicherungspflichtige selbständig Tätige gelten im Jahr 2020 folgende Berechnungsgrößen:

  Beitragssatz Beitragsbemessungsgrenze Bezugsgröße
alte Bundesländer 18,6 % 82.800 EUR jährlich
6.900 EUR monatlich
38.220 EUR jährlich
3.185 EUR monatlich
neue Bundesländer 18,6 % 77.400 EUR jährlich
6.450 EUR monatlich
36.120 EUR jährlich
3.010 EUR monatlich

2 Beitragswerte
Der Monatsbeitrag beträgt sowohl für versicherungspflichtige selbständig Tätige als auch für freiwillig Versicherte 18,6 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage, die bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (Höchstbeitrag).

2.1 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Versicherungspflichtige selbständig Tätige können der Beitragszahlung ein Arbeitseinkommen (Gewinn) in Höhe der Bezugsgröße zugrunde legen (sogenannter Regelbeitrag), bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens jedoch dieses gegebenenfalls vom Rentenversicherungsträger hochzurechnende und zu dynamisierende Arbeitseinkommen. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Versicherungspflicht ist grundsätzlich ein fester Betrag von monatlich 450 EUR. Für Alleinhandwerker und Hebammen mit Niederlassungserlaubnis gelten hiervon abweichende Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen. Bis zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können sich versicherungspflichtige selbständig Tätige für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Dieser errechnet sich aus einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße.

  Mindestbeitrag Regelbeitrag halber Regelbeitrag Höchstbeitrag
alte Bundesländer 83,70 EUR 592,41 EUR 296,21 EUR 1.283,40 EUR
neue Bundesländer 83,70 EUR 559,86 EUR 279,93 EUR 1.199,70 EUR

2.2 Freiwillige Versicherung
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist ein fester Betrag von monatlich 450 EUR.
Vom Mindestbeitrag bis zum Höchstbeitrag kann jeder Betrag als Monatsbeitrag gewählt werden.
Für die freiwillige Versicherung gelten im gesamten Bundesgebiet einheitliche Berechnungsgrößen.

  Mindestbeitrag Regelbeitrag halber Regelbeitrag Höchstbeitrag
gesamtes Bundesgebiet 83,70 EUR 592,41 EUR 296,21 EUR 1.283,40 EUR

Achtung!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die freiwilligen Beiträge für das Jahr 2020 bis spätestens 31.3.2021 gezahlt sein müssen. Bei einer Zahlung im Folgejahr kann es zu geänderten Beitragshöhen für den Mindestbeitrag und Höchstbeitrag kommen.

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V0091-00 DRV
Version 18013 - AGBGLBE 3/2019 - Stand 12.11.2019
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