Um ab 63 mit Abschlägen in Rente gehen zu können, musst der Kunde 35 Beitragsjahre geleistet haben. Sonst mit 67 ohne Abschläge.
Danach bekommt er 7 % Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Um in die KVdR zu kommen, musst der Kunde 9/10 der 2. Lebenshälfte des Berufslebens in der GKV versichert gewesen sein.
Berechnungsgrößen und Beitragswerte 2020 |
V0091 |
Versicherungspflichtige selbständig Tätige und freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung unmittelbar an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Teilnahme am Verfahren der bargeldlosen Beitragszahlung ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Weiteres Informationsmaterial erhalten Sie auf Anforderung.
1 Berechnungsgrößen
Für versicherungspflichtige selbständig Tätige gelten im Jahr 2020 folgende Berechnungsgrößen:
Beitragssatz | Beitragsbemessungsgrenze | Bezugsgröße | |
alte Bundesländer | 18,6 % | 82.800 EUR jährlich 6.900 EUR monatlich |
38.220 EUR jährlich 3.185 EUR monatlich |
neue Bundesländer | 18,6 % | 77.400 EUR jährlich 6.450 EUR monatlich |
36.120 EUR jährlich 3.010 EUR monatlich |
2 Beitragswerte
Der Monatsbeitrag beträgt sowohl für versicherungspflichtige selbständig Tätige als auch für freiwillig Versicherte
18,6 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage, die bis zur Höhe der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (Höchstbeitrag).
2.1 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Versicherungspflichtige selbständig Tätige können der Beitragszahlung ein Arbeitseinkommen (Gewinn) in Höhe
der Bezugsgröße zugrunde legen (sogenannter Regelbeitrag), bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren
Arbeitseinkommens jedoch dieses gegebenenfalls vom Rentenversicherungsträger hochzurechnende und zu
dynamisierende Arbeitseinkommen. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Versicherungspflicht ist
grundsätzlich ein fester Betrag von monatlich 450 EUR. Für Alleinhandwerker und Hebammen mit
Niederlassungserlaubnis gelten hiervon abweichende Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.
Bis zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können sich
versicherungspflichtige selbständig Tätige für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Dieser errechnet
sich aus einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße.
Mindestbeitrag | Regelbeitrag | halber Regelbeitrag | Höchstbeitrag | |
alte Bundesländer | 83,70 EUR | 592,41 EUR | 296,21 EUR | 1.283,40 EUR |
neue Bundesländer | 83,70 EUR | 559,86 EUR | 279,93 EUR | 1.199,70 EUR |
2.2 Freiwillige Versicherung
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist ein fester Betrag von monatlich 450 EUR.
Vom Mindestbeitrag bis zum Höchstbeitrag kann jeder Betrag als Monatsbeitrag gewählt werden.
Für die freiwillige Versicherung gelten im gesamten Bundesgebiet einheitliche Berechnungsgrößen.
Mindestbeitrag | Regelbeitrag | halber Regelbeitrag | Höchstbeitrag | |
gesamtes Bundesgebiet | 83,70 EUR | 592,41 EUR | 296,21 EUR | 1.283,40 EUR |
Achtung!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die freiwilligen Beiträge für das Jahr 2020 bis spätestens 31.3.2021
gezahlt sein müssen. Bei einer Zahlung im Folgejahr kann es zu geänderten Beitragshöhen für den Mindestbeitrag
und Höchstbeitrag kommen.
Ihre Deutsche Rentenversicherung
Seite 1 von 1 V0091-00 DRV Version 18013 - AGBGLBE 3/2019 - Stand 12.11.2019 |